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   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04 (https://dejure.org/2006,12099)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.05.2006 - L 11 KA 52/04 (https://dejure.org/2006,12099)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - L 11 KA 52/04 (https://dejure.org/2006,12099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Honorarrückforderung gegen einen Vertragszahnarzt aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Punktmengengrenze; Geltung des Vorbehalts einer Überschreitung wegen gesetzlicher Punktmengengrenzen bei Honorarbescheiden; Bestimmung des Beginns der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Die genannten Vorschriften verdrängen in ihrem Anwendungsbereich gemäß § 37 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB X), vgl. BSGE 74, 44; 89, 90).

    Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt in Anlehnung an die im Sozialrecht für die Verjährung von Sozialleistungen (§ 45 Abs. 1 SGB I), Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) und Erstattungsansprüchen (§ 27 Abs. 2 SGB IV, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 113 Abs. 1 SGB X) geltende Verjährungsfrist von vier Jahren eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die Beanstandung dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (BSG SozR 3-5535 § 119 Nr. 1; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1), wobei das BSG ausdrücklich ausführt, es handele sich um "die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht z.B. für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt" (BSGE 89, 90, 103).

  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur - individuell

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Zahlungen an den Vertragszahnarzt haben nur vorläufigen Charakter; bis zum Ablauf der für die Einleitung und Durchführung von Prüfverfahren vorgesehenen Fristen muss der Vertragszahnarzt mit einer nachträglichen Prüfung und Berichtigung rechnen (BSG SozR 3-5555 § 32 Nr. 1; SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).

    Die Berichtigungsbefugnis besteht unabhängig davon, welcher Sphäre der zu Unrichtigkeit des Honorarbescheides führende Fehler zuzurechnen ist und gilt auch für die Umsetzung der Vorschriften über die Honorarminderung wegen eines degressiven Punktwertes gemäß § 85 Abs. 4b ff. SGB V (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 11).

    Allerdings hat das BSG in den Urteilen vom 30.06.2004 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 11) und 08.02.2006 (B 6 KA 27/05 R) entschieden, dass die ursprüngliche Berechnung der Degressionsminderung zu Lasten der Zahnärzte nur unter Beachtung ihres Vertrauensschutzes korrigiert werden darf.

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 46/04 B

    Ausschlussfrist für Prüf- und Berichtigungsbescheide

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Wie das BSG in seinem Urteil vom 27.04.2005 (a.a.O.) zur Aufhebung der Degressionsregelung durch das 2.GKV-NOG dargelegt hat, mussten die Vertragszahnärzte spätestens ab dem 20.03.1997, dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestages, damit rechnen, dass die Degressionsregelungen nur noch bis zum 30.06.1997 gelten würden und deshalb entsprechend der in § 85 Abs. 4 b SGB V angelegten Grundstruktur "pro rata temporis" eine Punktmengengrenze von 175.000 Punkten für den Geltungszeitraum des § 85 Abs. 4b SGB V maßgeblich sein werde.

    Das BSG hat im Beschluss vom 27.04.2005 (B 6 KA 46/04 B) dargelegt, dass es zwar in seiner bisherigen Rechtsprechung für den Fristbeginn auf das Ergehen des zu berichtigenden Quartalsbescheides abgestellt habe, diese Entscheidungen aber quartalsbezogene Korrekturen des Honorars betroffen hätten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R

    Vertragszahnarzt - Vollzug - Vorschriften zum degressiven Punktwert -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Die Beklagte erhob deswegen im November 2001 Zahlungsklagen gegen Krankenkassen (siehe BSG Urt. v. 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R).

    Vielmehr kommen die in § 85 Abs. 4b SGB V (in der bis 30.06.1997 geltenden Fassung) für ein Kalenderjahr genannten Punktmengengrenzen entsprechend dem verkürzten Geltungszeitraum der Norm nur zeitanteilig zur Anwendung, so dass die Punktmengengrenze für das Jahr 1997 maximal 175.000 Punkte beträgt (BSG Urt. v. 27.04.2005 - B 6 KA 18/04 R).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide fest (das LSG Schleswig konzediert in seinem Urteil vom 28.06.2005 - L 4 KA 9/05, dass gewichtige Gründe für diese Fristberechnung sprechen).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Das BSG fordert für eine sachlich-rechnerische Berichtigung nur, dass aufgrund entsprechender Hinweise hinreichend deutlich ist oder sich zumindest aus den dem Vertragszahnarzt bekannten Gesamtumständen hinreichend deutlich ergibt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang sich die KZV auf die Vorläufigkeit des Bescheides berufen will (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42).
  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Die genannten Vorschriften verdrängen in ihrem Anwendungsbereich gemäß § 37 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB X), vgl. BSGE 74, 44; 89, 90).
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 57/94

    Honorarbegrenzung für den Fall des vorzeitigen Abschlusses einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Für sachlich-rechnerische Richtigstellungen gilt in Anlehnung an die im Sozialrecht für die Verjährung von Sozialleistungen (§ 45 Abs. 1 SGB I), Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) und Erstattungsansprüchen (§ 27 Abs. 2 SGB IV, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 113 Abs. 1 SGB X) geltende Verjährungsfrist von vier Jahren eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die Beanstandung dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (BSG SozR 3-5535 § 119 Nr. 1; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3).
  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 27/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04
    Allerdings hat das BSG in den Urteilen vom 30.06.2004 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 11) und 08.02.2006 (B 6 KA 27/05 R) entschieden, dass die ursprüngliche Berechnung der Degressionsminderung zu Lasten der Zahnärzte nur unter Beachtung ihres Vertrauensschutzes korrigiert werden darf.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2002 - L 11 KA 146/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines zur vertragszahnärztlichen Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

    Denn die Degressionsberechnung hat jahresbezogen zu erfolgen; eine quartalsbezogene Degressionsberechnung der Art, dass die im jeweiligen Quartal erbrachte Leistungsmenge in Punkten den zeitanteiligen Degressionsgrenzwerten gegenübergestellt wird, ist im Gesetz nicht angelegt (ebenso Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2007, K § 85 RdNr 273 ff; Freudenberg in jurisPK-SGB V, Stand Februar 2008, § 85 RdNr 186; s auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 10.5.2006, L 11 KA 52/04 und L 11 KA 53/04 - juris, dort RdNr 29 bzw 28).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 53/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Da gegenüber dem Kläger kein Degressionsbescheid ergangen war, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ursprüngliche Berechnung der Degressionsminderung korrigiert werden darf (s. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 11 KA 52/04), nicht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06

    Vertragsarztangelegenheiten

    Es fehlt somit an einem Vertrauensschutz begründenden Handeln der Beklagten, so dass hier nicht entschieden werden muss, ob nicht ohnehin auch eine Korrektur einer früheren fehlerhaften Degressionsberechnung zulässig gewesen wäre (s. insoweit Senat, Urteil vom 10.05.2006 - L 11 KA 52/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Da gegenüber dem Kläger kein Degressionsbescheid ergangen war, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine ursprüngliche Berechnung der Degressionsminderung korrigiert werden darf (s. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 11 KA 52/04), nicht.
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